Nicht jedes Mietverhältnis wird mit einem freundlichen Händedruck beendet. Manchmal bleiben Mietbeträge offen, oder es befinden sich Schäden in der Wohnung. Wurde für die Kautionshinterlegung eine Mietbürgschaft abgeschlossen, kann der Vermieter diese nunmehr in Anspruch nehmen.
Inhaltsverzeichnis
Ablauf
Die Inanspruchnahme erfolgt über ein standardisiertes Verfahren. Hierbei füllen Sie als Vermieter ähnlich wie bei einem Versicherungsschaden ein Meldeformular aus, und reichen dieses zusammen mit einigen Dokumenten bei der Kautionskasse ein, siehe folgender Ablauf.
- 1. Schadensmeldung: Vermieter füllt Formular aus, und reicht Unterlagen ein, siehe Auflistung unten.
- 2. Prüfung und Stellungnahme: Sachverhalt wird geprüft: Mieter wird über die Inanspruchnahme informiert, und kann innerhalb von 14 Tagen Stellung nehmen.
- 3. Auszahlung: Der Vermieter erhält das Geld in Höhe des Schadens aus der Bürgschaft.
- 4. Rückforderung: Der Kautionsanbieter holt sich das Geld später vom Mieter zurück.
Das Formular
Das Schadensformular ist über das Webportal des Kautionsanbieters meist als PDF-Datei im Download-Bereich erhältlich. Hierbei müssen folgende Angaben gemacht werden:
- Adresse des Anspruchstellers (Vermieter)
- Dauer des Mietverhältnisses
- Höhe der Ansprüche aus Schäden am Mietobjekt oder Zahlungsrückständen
- Bankverbindung für die Auszahlung
Einzureichende Unterlagen
- Mietvertrag als Kopie
- Kostennachweise für die Schäden am Mietobjekt
- Zahlungsaufforderung an den Mieter
Diese Dokumente sind dem Schadensformular beizufügen:
Voraussetzung
Die Mietbürgschaft kann immer dann in Anspruch genommen werden, wenn Rückstände bei der Miete vorhanden sind, oder Schäden in der Wohnung nach dem Auszug zurückbleiben. Ganz entscheidend hierbei: Der Vermieter muss einen konkreten Anspruch gegenüber dem Mieter geltend machen. Dabei ist dieser zunächst mit einer Fristsetzung anzumahnen. Zahlt dieser nicht innerhalb der benannten Frist, kann der Vermieter nun die Bürgschaft ziehen.
Höhe der Inanspruchnahme
Der Vermieter ermittelt die Höhe der Außenstände oder / und den Betrag der Renovierungskosten, und macht die entsprechende Summe als Schaden bei der Kautionskasse geltend. Der Höchstbetrag bis zu welcher der Hausherr die Bürgschaft in Anspruch nehmen kann, ist die im Bürgschaftsvertrag vereinbarte Kautionssumme. Zu beachten ist zudem die gesetzliche Obergrenze in Höhe von drei Nettokaltmieten. Zahlt der Mieter z.B. eine Kaltmiete in Höhe von 900 Euro, darf die Bürgschaftssumme 2.700 Euro nicht übersteigen. Entsprechend wird ein Schaden bis zur Höhe von 2.700 Euro über die Kautionsbürgschaft abgewickelt.
Einspruchsmöglichkeiten des Mieters
Dem Mieter steht nach Kenntnis der Inanspruchnahme durch den Vermieter eine Frist von 14 Tagen zu. In dieser Zeit hat er die Möglichkeit zu widersprechen. Um die Auszahlung zu stoppen, muss er jedoch die Einwände glaubhaft bzw. juristisch einwandfrei belegen können. Die einfache Behauptung ist nicht ausreichend. Die genaue Vorgehensweise richtet sich danach, ob es sich um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handelt oder nicht.
Bürgschaft auf erstes Anfordern
Bei der so genannten Bürgschaft auf erstes Anfordern wird der Geldbetrag zunächst an den Vermieter ausgezahlt. Eine gesonderte Prüfung des Sachverhalts durch den Bürgen erfolgt nicht. Erweist sich die Forderung des Vermieters im Nachhinein als unberechtigt, kann der Mieter das Geld später vom Hausherrn zurückfordern. Allerdings kann der Mieter die Ziehung der Bürgschaft auch vorher verhindern. Dazu muss er nachweisen, dass er die Forderung des Vermieters bereits beglichen hat.
Bürgschaft ohne auf erstes Anfordern
Anders läuft es, wenn die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern ausgestellt wird. Bei dieser Bürgschaftsform kann der Mieter zunächst Stellung zum Sachverhalt nehmen. Um die Inanspruchnahme zu verhindern, muss er jedoch konkrete Nachweise vorlegen können. Beispiele hierfür sind:
- Schriftliche Vereinbarung einer Mietminderung oder entsprechenedes Gerichtsurteil
- Übergabeprotokoll, aus dem hervorgeht, dass der Vermieter die Wohnung bereits abgenommen hatte.
- Kontoauszug der die Begleichung offener Beträge belegt.
Auszahlung an den Vermieter
Sofern keine Gründe gegen eine Auszahlung sprechen, wird der geltend gemachte Schadensbetrag direkt auf das Konto des Vermieters überwiesen. Die Zahlung erfolgt umgehend nach Ablauf der 14-tätigen Frist (s.o.). Für den Hausherr ist damit die Sache erledigt.
Rückforderung an den Mieter
Für den Mieter ist die Angelegenheit hingegen noch nicht erledigt. Denn bei der Schadensregulierung handelt es sich nicht um eine Versicherungsleistung wie z.B. bei der Hausratversicherung. Die Kautionskasse lässt sich den an den Vermieter geleisteten Schadensbetrag vom Mieter erstatten.